FEHNTJER - SCHACH - KLUB RHAUDERFEHN e.V.

SATZUNG

§ 1

Der Verein führt den Namen "Fehntjer - Schach - Klub Rhauderfehn". Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister ist der Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) zu führen.

Der Verein hat seinen Sitz in Rhauderfehn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Schachsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von Spielabenden und anderen schachsportlichen Veranstaltungen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Vereinsgrundsätzen nicht vereinbar.

§ 3a

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Ziele.

§ 5

Mittel des Vereins einschließlich anfallender Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rhauderfehn, die es für Zwecke der Sportförderung verwenden soll.

§ 8

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die rechtsfähig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt, jedoch ist der Vorstand ermächtigt, die Aufnahme neuer Mitglieder abzulehnen, wenn das Vereinsinteresse der Aufnahme entgegensieht.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 9

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft im Verein. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Von der Mitgliederversammlung können Umlagen beschlossen werden. Der Vorstand kann Mitgliedern Beiträge und Umlagen aus sozialen Gesichtspunkten ganz oder

teilweise erlassen. Ein Mitglied, das mit seiner Beitragszahlung über drei Monate in Rückstand und trotz zweimaliger Mahnung seiner Verpflichtung nicht nach gekommen ist, kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden.

§ 10

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Anzeige an den Vorstand geschehen und tritt am Ende des Kalenderjahres in Kraft, in dem die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 11

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen.

Der Ausschließungsbeschluß wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgegeben. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 12

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 

§ 13

Alljährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres muß eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, erstmalig bis zum 31.3.1988. Anträge sind bis spätestens zwei Tage vorher schriftlich einzureichen.

Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist unverzüglich dazu verpflichtet, sobald ein diesbezüglicher Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung vorliegt.

 

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung umfaßt folgende Punkte:

1. den Jahresbericht

2. die Jahresabrechnung

3. die Entlastung des Vorstandes

4. die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)

5. die Wahl der Kassenprüfer.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Festsetzung des Beitrages, die Änderung der Satzung und die Liquidation des Vereines. Der Verein ist zu liquidieren, wenn der Verein weniger als 10 Mitglieder aufweist über einen Zeitraum von sechs Monaten.

§ 14

In den Mitgliederversammlungen sind alle volljährigen Mitglieder stimmberechtigt, die dem Verein 3 Monate angehören. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites mit ihm oder dem Verein betrifft.

Mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung sind die stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder durch eine Pressemitteilung im General-Anzeiger Rhauderfehn einzuladen.

Über nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte darf nur abgestimmt werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit festgestellt sowie die Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beschlossen haben.

Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme der Fälle, in denen über Feststellung und Abänderung der Satzung und Auflösung des Vereins zu entscheiden ist. In diesen Fällen ist eine Mehrheit von 3/4 sämtlicher anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Wird bei Wahlen keine absolute Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit findet eine Wiederholung statt. Abstimmungen erfolgen offen oder durch Zuruf. Sie müssen auf Antrag eines Mitgliedes geheim erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder erschienen sind.

§ 15

Die gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Sie haben mit der Gemeinde Rhauderfehn Rücksprache zu halten.

 

§ 17

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 Personen. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand bis auf 7 Personen erweitern. Der Vorstand des Vereins setzt sich auf jeden Fall zusammen aus

1. 1.Vorsitzender

2. 2.Vorsitzender

3. Kassenwart

4. Schriftführer

5. Spielleiter.

Der Verein wird vom 1. und 2.Vorsitzenden gemeinsam gesetzlich gemäß § 26 BGB vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

§ 18

Tag der Errichtung des Vereins ist der 1.November 1987.

§ 19

Der Fehntjer - Schach - Klub Rhauderfehn e.V. ist Mitglied des Landessportbundes e.V. und des zuständigen Fachverbandes.

 

 

 

Rolf Rehfeld                                                                      Wilfried Seemann

(1.Vorsitzender)                                                                           (Schriftführer)

Rhauderfehn, den 6.6.1988

 

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